Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 regelt die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und sieht Informationspflichten sowie spezielle Rechte im Fall von Verspätungen, Absagen und Änderungen der Reiseroute vor.
Der vollständige Text der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 sowie weitere Informationen zu den Fahrgastrechten finden Sie in den folgenden Links:
Verordnung Nr. 1177/2010 (pdf);
Zusammenfassung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1177/2010
Um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 etwaige Kostenerstattungsansprüche (z. B. für Hotels, Abendessen usw.) prüfen zu können, ist es erforderlich, dem Beförderer die entsprechenden Belege für die entstandenen Kosten vorzulegen.
Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 bestimmt die Rechte von Personen mit Behinderungen oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität (PMR), um unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Fahrgäste befördert zu werden.
Wenn das Ticket online gekauft wird, muss die PMR beim Ausfüllen der PASSAGIERLISTE das Feld "Hilfe wird benötigt" markieren.
Wird das Ticket über das Call-Center oder ein Reisebüro gekauft, muss der Unterstützungsbedarf direkt dem Mitarbeiter oder dem Reisebüro mitgeteilt werden.
Weitere Informationen hinsichtlich zu beachtender Prozeduren finden Sie in den den folgenden Links:
Die Aufnahme an Bord von Passagieren mit besonderen Ansprüchen ist durch das Gesetzesdekret „Decreto Legislativo“ vom 8.März 2005, Nr. 52, durch die entsprechenden Durchführungs-bestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Transport, durch die EU-Verordnung UE 1177/2010 und durch unternehmensinterne Prozeduren geregelt.
Als Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PMR) gelten Personen, deren Mobilität aufgrund einer Körperbehinderung (sensorisch oder motorisch, momentan oder dauerhaft), einer geistigen Behinderung oder Unfähigkeit oder jeder anderen Art von Behinderung, Schwangerschaft oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist, deren Zustand besondere Aufmerksamkeit sowie eine Anpassung des für alle Passagiere geleisteten Service erfordert, um den besonderen Ansprüchen dieser Passagiere zu entsprechen.
Das Unternehmen akzeptiert die Reservierung von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die dies wünschen, zu den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Passagiere und verpflichtet sich, Assistenz ohne zusätzliche Kosten zu leisten.
1. Assistenz in den Häfen:
2. Assistenz an Bord der Schiffe:
PMR erhalten Assistenz vom Bordpersonal:
Wird die PMR von einer eigenen Begleitperson betreut, können diese Personen die Assistenz sowohl im Hafen als auch während der Ein- und Ausschiffung erfragen.
Für blinde PMR sieht das Unternehmen die kostenfreie Unterbringung der Begleitperson vor.
Passagiere in momentaner klinischer Behandlung müssen im Besitz eines originalen Attests einer staatlichen Einrichtung sein, das nicht früher als 48 Stunden vor Abfahrt ausgestellt sein darf.
Passagiere, die ausschließlich mittels einer Trage transportiert werden können, müssen von mindestens einer für die notwendige Assistenz qualifizierten Person begleitet werden.
Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung oder beim Kauf des Tickets ihre spezifischen Bedürfnisse für die Unterbringung mitteilen, wie z.B. den Sitzplatz, den erforderlichen Service oder die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen, sofern diese Bedürfnisse oder Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
Jede andere Art von Assistenz müssen die PMR dem Unternehmen oder dem Hafenbüro spätestens 48 Stunden vor der Abfahrt mitgeteilt werden und sie müssen sich am vereinbarten Ort/Zeitpunkt vor der veröffentlichten Abfahrtszeit einfinden.
Wird das Ticket über ein Reisebüro oder einen Tour Operator gebucht, muss sich der Passagier vergewissern, dass die Anfrage für die notwendige besondere Assistenz entsprechend den geltenden Buchungsbedingungen der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. gestellt wird.
Der Kauf des Tickets mit gleichzeitigem Hinweis auf eine vorliegende Behinderung berechtigt zur privilegierten Einschiffung des mitgeführten Fahrzeuges und der Bereitstellung von reservierten Sitzmöglichkeiten in den öffentlichen Bereichen des Schiffes. Um die privilegierte Einschiffung nutzen zu können, muss die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität den Behindertenausweis und das Ticket im Auto sichtbar auslegen und mindestens 2 Stunden vor der Abfahrtszeit zur Einschiffung eintreffen.
Wird die oben genannte Mitteilung nicht gemacht, unternimmt das Unternehmen alles Mögliche, um die Assistenz zu garantieren, damit die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität das gebuchte Schiff bei der Abfahrt betreten und bei der Ankunft verlassen kann.
Um den bestmöglichen Service zu garantieren, sollten Passagiere mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität sowie Personen, die besondere Hilfe benötigen und kein Fahrzeug mitführen, mindestens eine Stunde vor Abfahrt beim Check-In eintreffen.
Um den Aufenthalt der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität zu vereinfachen, verfügen die Schiffe der Unternehmensflotte über reservierte Parkbereiche für die Fahrzeuge von Passagieren mit Rollstuhl, über Fahrstühle und Treppenlifte, über entsprechend ausgestattete Kabinen inkl. DU/WC, über reservierte Bereiche im Liegesesselraum und in den Gemeinschaftsbereichen sowie über behindertengerechte öffentliche Sanitäranlagen. Alle Schiffe des Unternehmens ermöglichen den Zugang für PMR zu den öffentlichen Bereichen (Restaurants, Self-Service, Kino, etc.).
Passagiere, die eine Sauerstoffversorgung benötigen, müssen selbst für eine entsprechende und für die Überfahrt ausreichende Ausstattung sorgen, da der an Bord vorhandene Sauerstoff nur für Notfälle benutzt werden darf.
Der Passagier darf nur einen Sauerstoffspender einschiffen. Die Verschiffung von Sauerstofflaschen für die Befüllung von Sauerstoffspendern muss vom Ministerium für Infrastruktur und Transport – Generalkommando – autorisiert werden, ausgestellt durch die örtliche Hafenbehörde.
Der Passagier muss bei der Einschiffung außerdem ein ärztliches Attest vorweisen, welches die Reisefähigkeit in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bedingungen bestätigt.
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